BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 135a Senatsentscheidungen
Anmerkung: In den Erläuterungen ist zu den Senatsentscheidungen festgehalten:
Art. 135 Abs. 1 B-VG idF Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 sieht vor, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich durch Einzelrichter erkennt; Entscheidungen durch Senate kommt laut den Erläuterungen lediglich ein Ausnahmecharakter zu. In einem dienstrechtlichen Kontext erscheint es daher folgerichtig, dass besonders starke Eingriffe in die Rechtsstellung von Bediensteten einer Entscheidung durch einen Senat vorbehalten bleiben.