BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 12
Anmerkung: „Abs 2 ist nur auf Ernennungen auf Planstellen jener Verwendungsgruppe anzuwenden, der der Bedienstete bereits angehört. Ernennungen auf Planstellen anderer (wenn auch gleichwertiger) Verwendungsgruppen werden von § 12 Abs 2 und 3 nicht erfaßt.“
Die Bestimmung des Abs. 3 Z 4 sieht vor, dass der definitive Beamte bei einem Arbeitsplatzwechsel von der Erfüllung der für die neue Verwendung vorgesehenen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse nicht mehr, wie bisher, kraft Gesetzes bei dienstlicher Bewährung während einer sechsmonatigen Probeverwendung (§ 12 Abs. 2 Z 2 BDG 1979) befreit sein soll. Vielmehr soll es der Dienstbehörde im Einzelfall – je nachdem, ob mit der vorgesehenen Verwendung besondere Anforderungen verbunden sind oder nicht – ermöglicht werden, die sonst mit einer sechsmonatigen Probeverwendung verbundene Wirkung auszuschließen. Dies soll mit einer nachweislichen Mitteilung an den definitiven Beamten vor dessen Antritt der angestrebten Verwendung bewirkt werden. Der Ausschluss dieser Wirkung hat zur Folge, dass die mit der neuen Verwendung verbundenen besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse grundsätzlich vor der Ernennung auf die dem neuen Arbeitspla...