BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 134 Disziplinarstrafen
Anmerkung: Die Disziplinarstrafe einer Geldbuße ist bei Beamten/Beamtinnen des Ruhestandes nicht vorgesehen.
Der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche entspricht der Entlassung bei Beamten/Beamtinnen des Dienststandes und führt zur Auflösung des Dienstverhältnisses (vgl § 20 BDG 1979). Ein Übergang in die gesetzliche Pensionsversicherung wird bei Ausscheiden aus einem Pensionsverhältnis, das aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (wie eben einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund) erwachsen ist, durch das in den § 311 ff ASVG geregelte Überweisungsverfahren ermöglicht.