BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 133 Verantwortlichkeit
Anmerkung: Wird der Beamte/die Beamtin nach der Begehung von Dienstpflichtverletzungen in den Ruhestand versetzt, dann ist er/sie bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen dennoch disziplinär zur Verantwortung zu ziehen. Durch die Versetzung in den Ruhestand wird das Dienstverhältnis des Beamten/der Beamtin ja nicht beendet. Eine Versetzung in den Ruhestand ist allerdings während einer (vorläufigen) Suspendierung nicht zulässig (siehe § 14 ff BDG 1979). Welche Pflichten den Beamten des Ruhestandes/Beamtinnen des Ruhestandes obliegen, ist in § 61 BDG 1979 geregelt.