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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Dokumentvorschau
Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 133 Verantwortlichkeit

Susanna Loibl-van Husen

Anmerkung: Wird der Beamte/die Beamtin nach der Begehung von Dienstpflichtverletzungen in den Ruhestand versetzt, dann ist er/sie bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen dennoch disziplinär zur Verantwortung zu ziehen. Durch die Versetzung in den Ruhestand wird das Dienstverhältnis des Beamten/der Beamtin ja nicht beendet. Eine Versetzung in den Ruhestand ist allerdings während einer (vorläufigen) Suspendierung nicht zulässig (siehe § 14 ff BDG 1979). Welche Pflichten den Beamten des Ruhestandes/Beamtinnen des Ruhestandes obliegen, ist in § 61 BDG 1979 geregelt.

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