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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Dokumentvorschau
Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 132 Einspruch

Susanna Loibl-van Husen

Anmerkung: Sowohl der/die Beschuldigte als auch der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin können gegen eine Disziplinarverfügung Einspruch erheben. Wurde ein Einspruch erhoben, so tritt die Disziplinarverfügung außer Kraft und die Angelegenheit fällt in die Zuständigkeit der Bundesdisziplinarbehörde, die dann zu entscheiden hat, ob sie einen Einleitungsbeschluss (siehe § 123 BDG 1979) fällt.

Nach der gesetzlichen Konstruktion ist der Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung kein ordentliches Rechtsmittel, sondern ein Fall der sukzessiven Kompetenz.

Wird kein rechtzeitiger Einspruch erhoben, wird die Disziplinarverfügung rechtskräftig und das Verfahren ist damit beendet. Der Dienststellenausschuss ist nach § 9 Abs 3 lit c PVG davon schriftlich zu verständigen.

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