BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 131 Disziplinarverfügung
Anmerkung: Die Disziplinarverfügung – der Strafverfügung des VStG 1950 nachgebildet – soll dazu beitragen, geringfügige Dienstpflichtverletzungen einer schnellen Ahndung ohne großen Verwaltungsaufwand zuzuführen und damit die Effizienz des Disziplinarverfahrens steigern.
Es besteht keine Verpflichtung der Dienstbehörde bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ohne weiteres Verfahren eine Disziplinarverfügung zu erlassen. Dem Beamten/der Beamtin steht auch kein durchsetzbarer Anspruch auf Anwendung des abgekürzten Verfahrens zu.
Die Disziplinarverfügung ist ein Bescheid, der dem/der Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt/der Disziplinaranwältin zuzustellen ist.
In der Disziplinarverfügung dürfen nur geringfügigere Disziplinarstrafen – ein Verweis oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs – verhängt werden. Die Strafbemessungsgrundsätze nach § 93 Abs 1 BDG 1979 sind zu beachten, wonach die Schwere der Dienstpflichtverletzung das Maß für die Höhe der Strafe ist.
Dem Dienststellenausschuss ist die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung schriftlich mitzuteilen (§ 9 Abs 3 lit c PVG).