BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 130 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
Anmerkung: Die zuständige Dienstbehörde hat die Geldbuße oder die Geldstrafe hereinzubringen. Bei der Hereinbringung ist nach § 127 Abs 1 BDG 1979 auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten/der Beamtin Bedacht zu nehmen.
Zur Möglichkeit der Hereinbringung einer Geldbuße oder Geldstrafe durch Abzug vom Monatsbezug oder Ruhebezug siehe § 127 Abs 2 BDG 1979.
Nach § 9 Abs 3 lit c PVG ist die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens dem Dienststellenausschuss schriftlich mitzuteilen.