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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Dokumentvorschau
Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 130 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

Susanna Loibl-van Husen

Anmerkung: Die zuständige Dienstbehörde hat die Geldbuße oder die Geldstrafe hereinzubringen. Bei der Hereinbringung ist nach § 127 Abs 1 BDG 1979 auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten/der Beamtin Bedacht zu nehmen.

Zur Möglichkeit der Hereinbringung einer Geldbuße oder Geldstrafe durch Abzug vom Monatsbezug oder Ruhebezug siehe § 127 Abs 2 BDG 1979.

Nach § 9 Abs 3 lit c PVG ist die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens dem Dienststellenausschuss schriftlich mitzuteilen.

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