BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 129 Beschwerde des Beschuldigten
Anmerkung: Damit wird die „reformatio in peius“ ausgeschlossen, wenn ausschließlich der/die Beschuldigte Beschwerde erhebt. Erheben hingegen sowohl der/die Beschuldigte als auch der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin Beschwerde, ist eine Abänderung zu Ungunsten des/der Beschuldigten möglich.