BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 11 Definitives Dienstverhältnis
Anmerkung: „Der Unkündbarkeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis soll – ähnlich wie in vergleichbaren Bereichen der Privatwirtschaft – eine längere Erprobungsphase des Beamten vorangehen. Die Definitivstellung soll daher nach Abs. 1 im Regelfall an eine sechsjährige provisorische Dienstzeit beim Bund gebunden sein.“
Der Eintritt der Definitivstellung setzt nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 1 BDG 1979 einen darauf gerichteten Antrag des Beamten voraus, welcher für die gesetzliche Folge des Eintrittes der Definitivstellung konstitutiv ist. Ein solcher Antrag wirkt nicht auf den Zeitpunkt des (kumulativen) Vorliegens der Definitivstellungserfordernisse zurück. Die Frage, ob dieselben (kumulativ) vorlagen, ist somit erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Definitivstellung zu prüfen (vgl. E , 2009/12/0137).
Die Definitivstellung eines Beamten ist eine von Gesetzes wegen eintretende Folge der Erfüllung sämtlicher in § 11 Abs. 1 BDG 1979 umschriebenen Voraussetzungen. Zum Eintritt der Rechtsfolge bedarf es jedoch der Erlassung eines rechtsfeststellenden Bescheides der Dienstbehörde, der nur auf Ansuchen des Beamten ergeht. Auch Sachverhalte, die einen Kündigungstatbesta...