BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 128 Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit
Anmerkung: Die mündliche Verhandlung ist grundsätzlich öffentlich (siehe § 124 Abs 3 BDG 1979), daher sind nur dann Mitteilungen über den Inhalt der mündlichen Verhandlung untersagt, wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde.