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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Dokumentvorschau
Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 127 Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen

Susanna Loibl-van Husen

Anmerkung: Zuständig für die Hereinbringung der Geldbuße oder Geldstrafe ist die Dienstbehörde (siehe § 130 BDG 1979). Aufgrund der Bestimmung in Abs 1 wird auch noch nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses ein Ratenansuchen gestellt werden können.

Die Regelung des Abs 2 letzter Satz stellt auf Fälle ab, in denen dem Beamten/der Beamtin keine Monatsbezüge gebühren (zB wegen eines Karenzurlaubes) und die Hereinbringung einer verhängten Geldstrafe oder Geldbuße durch Abzug vom Monatsbezug bzw vom Ruhebezug nicht möglich ist. Die Verweisung auf das VVG erfolgt analog dem § 13a Abs 2 GehG.

Sowohl die Hereinbringung als auch die Verwendung der Geldstrafe oder der Geldbuße obliegt dem Ressort, dem der Beamte/die Beamtin angehört.

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