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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 126 Disziplinarerkenntnis

Susanna Loibl-van Husen

Anmerkung: Im Disziplinarerkenntnis, das ein Bescheid ist, darf nach Abs 1, sofern eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, nur das berücksichtigt werden, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist bzw was in einer allfälligen Stellungnahme des/der Beschuldigten enthalten ist, wenn die Verhandlung in seiner/ihrer Abwesenheit durchgeführt wurde.

Weiters darf nur über im Einleitungsbeschluss angeführte Anschuldigungspunkte abgesprochen werden, denn mit diesem wurde der Verfahrensgegenstand begrenzt; siehe dazu die Anmerkung zu § 123 BDG 1979. Änderungen der rechtlichen Qualifikation – die Bundesdisziplinarbehörde kommt zu dem Schluss, dass andere oder weitere Dienstpflichten verletzt wurden – sind aber zulässig. Allerdings muss über alle im Einleitungsbeschluss angeführten Anschuldigungspunkte abgesprochen werden; wird der Beamte/die Beamtin nicht schuldig gesprochen, so ist sie freizusprechen. Das Erkenntnis hat gem Abs 2 auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten. Im Falle des Schuldspruchs ist die Strafe festzusetzen, außer es wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen (siehe dazu § 115 BDG 1979). Welche Disziplinarstrafe verhängt wird, liegt im Ermessen der Bundesd...

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