BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 125b Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen
Anmerkung: Jeder Zeuge/jede Zeugin – unabhängig vom Alter – hat das Recht, dass eine Person seines/ihres Vertrauens bei der Vernehmung anwesend ist. Ist der Zeuge/die Zeugin noch nicht 14 Jahre alt, ist auf jeden Fall eine Person seines/ihres Vertrauens beizuziehen, soweit es im Interesse des Zeugen/der Zeugin zweckmäßig ist.
Die Beteiligung an der Vernehmung eines Zeugen/einer Zeugin kann, wenn es in seinem/ihrem Interesse liegt, räumlich getrennt und audiovisuell erfolgen. Die Entscheidung, ob eine Vernehmung auf diese Art erfolgt, obliegt dem/der Vorsitzenden.
Zur generellen Möglichkeit der audiovisuellen Vernehmung siehe § 51a AVG.