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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Dokumentvorschau
Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 125b Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen

Susanna Loibl-van Husen

Anmerkung: Jeder Zeuge/jede Zeugin – unabhängig vom Alter – hat das Recht, dass eine Person seines/ihres Vertrauens bei der Vernehmung anwesend ist. Ist der Zeuge/die Zeugin noch nicht 14 Jahre alt, ist auf jeden Fall eine Person seines/ihres Vertrauens beizuziehen, soweit es im Interesse des Zeugen/der Zeugin zweckmäßig ist.

Die Beteiligung an der Vernehmung eines Zeugen/einer Zeugin kann, wenn es in seinem/ihrem Interesse liegt, räumlich getrennt und audiovisuell erfolgen. Die Entscheidung, ob eine Vernehmung auf diese Art erfolgt, obliegt dem/der Vorsitzenden.

Zur generellen Möglichkeit der audiovisuellen Vernehmung siehe § 51a AVG.

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