BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 125a Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung
Anmerkung: Wenn der/die Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint, ist zu prüfen, ob die Ladung ordnungsgemäß war. Ist beispielsweise kein Zustellnachweis vorhanden oder ist die Ladung gar nicht abgefertigt worden, darf die mündliche Verhandlung nicht durchgeführt werden. Erfolgte hingegen die Ladung ordnungsgemäß, ist zu überprüfen, ob der/die Beschuldigte in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass die mündliche Verhandlung auch in seiner/ihrer Abwesenheit durchgeführt werden kann. Ist das der Fall, kann die Verhandlung durchgeführt werden; andernfalls ist neuerlich eine Verhandlung anzuberaumen. Wurde die Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt, dann ist dem/der Beschuldigten nach Abs 4 vor schriftlicher Erlassung des Erkenntnisses (es gibt keine mündliche Verkündung des Erkenntnisses, wenn die Verhandlung in Abwesenheit des/der Beschuldigten durchgeführt wurde) das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu bringen und ihm/ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Zu Abs 2 führt der VwGH aus, dass es unter den geregelten Voraussetzungen im Ermessen der Behörde liegt, v...