BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 125 Wiederholung der mündlichen Verhandlung
Anmerkung: Nach dieser Bestimmung ist der/die Senatsvorsitzende zur Unterbrechung oder Vertagung der Verhandlung berechtigt, wenn besondere Gründe vorliegen. Erfordert hingegen der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so ist gem § 124 Abs 8 BDG 1979 ein Senatsbeschluss notwendig.
Wurde die Verhandlung nur unterbrochen, ist sie einfach fortzusetzen. Bei einer Vertagung hat der/die Vorsitzende die bisherigen wesentlichen Vorgänge mündlich vorzutragen bzw ist, wenn sich die Senatszusammensetzung geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate vergangen sind, die mündliche Verhandlung zu wiederholen.