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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Dokumentvorschau
Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 124 Mündliche Verhandlung

Susanna Loibl-van Husen

Anmerkung: Von der Bundesdisziplinarbehörde ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (Abs 1) – zur Ausnahme davon siehe § 125a Abs 2 BDG 1979. Zu achten ist darauf, dass zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung der Ladung und der mündlichen Verhandlung mindestens zwei Wochen liegen. Zu der mündlichen Verhandlung sind der/die Beschuldigte, der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin und allenfalls Zeugen/Zeuginnen sowie Sachverständige zu laden.

Zweckmäßig ist es, den Beschuldigten/die Beschuldigte in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die mündliche Verhandlung auch in seiner/ihrer Abwesenheit durchgeführt werden kann, wenn er/sie trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht erscheint (siehe § 125a Abs 1 BDG 1979). Nur wenn ein derartiger Hinweis nachweislich erfolgte, kann die mündliche Verhandlung auch in Abwesenheit der Beschuldigten durchgeführt werden, was der Beschleunigung des Verfahrens dient.

An sich ist die mündliche Verhandlung öffentlich, es sei denn es erfolgt auf Beschluss des Senats – aus den in Abs 3 genannten Gründen – ein Ausschluss der Öffentlichkeit.

Aufgrund der Bestimmungen des § 124 BDG 1979 iVm § 43 f AVG stellt sich der Ablauf der mündlichen Verhandlung im groben Überblick folgendermaßen dar:

  • Erö...

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