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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Dokumentvorschau
Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 10 Provisorisches Dienstverhältnis

Stanislav Horvat

Anmerkung:

Die gesetzliche Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses hat den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im Allgemeinen wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es ist gerade die Zweckbestimmung des der Definitivstellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten vorgeschalteten provisorischen Dienstverhältnisses, den Beamtennachwuchs einmal mehr in der Weise sieben zu können, dass alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden (Hinweis E , 611/75, VwSlg 8905 A/1975).

Es unterliegt keinem Zweifel, dass das Verursachen eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden in alkoholisiertem Zustand, wie es der Beamtin vorgeworfen wurde, einen Umstand darstellt, der die künftige Eignung der Beamtin für den Dienst ernstlich in Frage stellt. Das Verhalten erfüllt zweifellos den Tatbestand nach § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979 (vgl E , 98/12/0069).

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