BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 122 Aufbewahrung der Akten
Anmerkung: Durch diese Bestimmung soll der Beamte/die Beamtin vor unbeabsichtigten nachteiligen Folgewirkungen der Disziplinarstrafe geschützt werden.
Zum Ausschluss der Mitteilungen an die Öffentlichkeit siehe § 128 BDG 1979.