BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 121 Auswirkung von Disziplinarstrafen
Anmerkung: Mit Abs 1 soll verhindert werden, dass Disziplinarstrafen zusätzliche, von der Bundesdisziplinarbehörde nicht beabsichtigte schwere Nachteile für den Beamten/die Beamtin mit sich bringen.
Diese Bestimmung verhindert jedoch nach der Judikatur des VwGH nicht, dass bei einer Entscheidung betreffend die Jubiläumszuwendung (§ 20c GehG) disziplinäres Fehlverhalten berücksichtigt und die Leistung „treuer Dienste“ verneint wird.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die im BDG 1979 und in anderen Gesetzen vorgesehenen Folgen rechtskräftiger Disziplinarstrafen hinzuweisen:
Sie können einen Erschwerungsgrund darstellen (siehe § 93 Abs 1 iVm § 121 Abs 2 BDG 1979).
Die Mitgliedschaft zu Kommissionen endet: Leistungsfeststellungskommission (siehe § 89 Abs 4 BDG 1979), Disziplinarkommission (siehe § 104e Abs 4 BDG 1979), Begutachtungs- und Aufnahmekommission (siehe § 8 Z 4 und § 34 Abs 3 Z 2 AusG), Gleichbehandlungskommission des Bundes (siehe § 39 Abs 2 Z 2 B-GlBG), Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde (siehe § 40 Abs 3 PVG), Prüfungskommission (siehe § 29 BDG 1979 iVm den jeweiligen Verordnungen – zB § 13 BMKÖS-Grundausbildungsverordnung).
Die hauptberuflichen Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde sind ihrer Funktio...