BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 120 Abgaben- und Gebührenfreiheit
Anmerkung: Im Disziplinarverfahren sind Schriften und Amtshandlungen ausdrücklich von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren (zB Stempelgebühren) befreit.