BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 118 Einstellung des Disziplinarverfahrens
Anmerkung: Nach der Judikatur des VwGH kommt die Einstellung eines Disziplinarverfahrens nach § 118 BDG 1979 nur im Stadium bis zur Erlassung des Einleitungsbeschlusses in Frage. Nach diesem Zeitpunkt kommt eine vergleichbare Beendigung des Verfahrens nur durch „Freispruch“ in Betracht:
Nach § 126 Abs. 2 BDG 1979 hat das – nach einer mündlichen Verhandlung zu verkündende (§ 124 Abs. 12 BDG 1979) – Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten. Daraus ist unter anderem zu folgern, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf Freispruch bezüglich einer ihm im Verhandlungsbeschluss zur Last gelegten Tat hat, wenn hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen. Wann die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Freispruch vorliegen, ist im BDG 1979 zwar nicht ausdrücklich geregelt, die im § 118 Abs. 1 BDG 1979 normierten Einstellungsgründe haben im Verfahrensstadium nach Erlassung des Verhandlungsbeschlusses aber jedenfalls zum Freispruch zu führen (vgl. E , 2001/09/0137). Diese Judikatur wurde auch für die Rechtslage nach der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140, wonach der Einleitungsbeschluss nunmehr auch die Funktion des entfallenden Verhandlungsbeschlusses erfüllt (vgl. E