BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 117 Kosten
Anmerkung: Diese Bestimmung regelt die Tragung der Kosten bzw die Kostenbeteiligung je nach Ausgang des Verfahrens. Mit der Einführung der pauschalierten Bemessung des Kostenersatzes durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022 in Abs 2 soll der Vollzug erleichtert und vereinheitlicht werden (eine Übergangsbestimmung dazu enthält § 284 Abs 115 BDG 1979). Analog dem HDG 2014 wird diese Regelung auch auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgedehnt.
In diesem Zusammenhang ist auch auf § 74 AVG, der im Disziplinarverfahren anzuwenden ist, hinzuweisen. Dieser bestimmt, dass jeder/jede Beteiligte die ihm/ihr im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Hinsichtlich eines Kostenersatzanspruches wird auf die Verwaltungsvorschriften verwiesen. Die in den § 75 ff AVG enthaltenen weiteren Regelungen über Kosten sind im Disziplinarverfahren nicht anzuwenden (siehe § 105 BDG 1979).
Kosten für nichtamtliche Sachverständige – nach § 105 Z 1 BDG 1979 iVm § 52 Abs 2 AVG können nichtamtliche Sachverständige herangezogen werden, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf den Fall geboten ist – zählen im Disziplinarverfahren zu den Verfahrenskosten. Für eine Kostenersatzpflicht ist ein Verschulden des Beamte...