BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 116 Außerordentliche Rechtsmittel
Anmerkung: Zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des AVG im Disziplinarverfahren siehe § 105 BDG 1979. § 116 BDG 1979 modifiziert bzw adaptiert die in den § 69 und 70 AVG enthaltenen Regelungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die in den § 71 und 72 AVG enthaltenen Regelungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Abs 2 verlängert die Frist, in der ein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt bzw eine Wiederaufnahme von Amts wegen verfügt werden kann, auf zehn Jahre. Dies entspricht der Regelung im Dienstrechtsverfahren (siehe § 14 Abs 4 DVG).