BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 115 Absehen von der Strafe
Anmerkung: Wie der VwGH ausführt, handelt es sich bei einem Schuldspruch ohne Strafe – obwohl er nicht im Katalog der Disziplinarstrafen in § 92 Abs 1 BDG 1979 aufgezählt wird – dennoch um eine Disziplinarstrafe. Der Schuldspruch ohne Strafe kann nämlich als erschwerender Umstand bei einer späteren Verurteilung berücksichtigt werden. Ein Schuldspruch ohne Strafe darf daher nur erfolgen (sofern die Voraussetzungen für einen solchen vorliegen), wenn von der Verhängung einer Strafe ohne Verletzung dienstlicher Interessen (also im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen) abgesehen werden kann und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten/der Beamtin angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten/die Beamtin von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
Zur Einstellung des Disziplinarverfahrens siehe § 118 BDG 1979.