BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 114 Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
Anmerkung: Die Vorgehensweise, wenn bereits der/die Dienstvorgesetzte gleichzeitig mit dem Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung hegt, ist in § 109 Abs 1 BDG 1979 geregelt.
Zur Anzeigepflicht des Dienststellenleiters/der Dienststellenleiterin bei Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, siehe § 45 Abs 3 und 4 BDG 1979 und zur Meldepflicht des Beamten/der Beamtin in einem solchen Fall siehe § 53 Abs 1 BDG 1979.
In den in Abs 2 angeführten Fällen wird das Disziplinarverfahren ex lege in dem Stadium, in dem es sich gerade befindet, unterbrochen. Es ist allerdings eine Verständigung der Parteien des Disziplinarverfahrens von der Unterbrechung (also des/der Beschuldigten und des Disziplinaranwaltes/der Disziplinaranwältin) vorgesehen. Ein Einleitungsbeschluss kann kraft ausdrücklicher Regelung trotz Unterbrechung gefasst werden.
Zur Hemmung der Verjährungsfristen im Falle einer Anzeige bzw eines Strafverfahrens siehe § 94 BDG 1979.
Die in Abs 3 normierte Sechsmonatsfrist soll verhindern, dass das Disziplinarverfahren unnötig in di...