BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 113 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte
Anmerkung: Diese Bestimmung wurde aus verfahrensökonomischen Gründen und aus Gründen der Gleichbehandlung von Beamten/Beamtinnen, die gemeinsam eine Dienstpflichtverletzung begangen haben, erlassen.