BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 9 Personalverzeichnis
Anmerkung: Die Bestimmung wurde mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl I 2009/153 den Gegebenheiten der modernen Informationsgesellschaft angepasst und auch auf Vertragsbedienstete ausgedehnt. Sie dient „der ordnungsgemäßen Personalbewirtschaftung und der Information der einzelnen Beamten“ und ist nunmehr mit dem Personalverzeichnis für Vertragsbedienstete als ein einziges gemeinsames Personalverzeichnis zu führen. „Darüber hinaus werden durch die Verpflichtung, das Personalverzeichnis in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, ein erhöhter Aktualitätsgrad sowie die einfache Einsicht durch die Bediensteten in das Verzeichnis sichergestellt“.
Es bleibt der Dienstbehörde überlassen, nach welchen Kriterien sie die Bediensteten im Personalverzeichnis innerhalb der im Abs 2 angeführten Kategorien reiht.
Zu § 9 Abs 3 Z 2: Nach Wegfall der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag entfiel dessen Anführung im Personalverzeichnis. Das neu geschaffene Besoldungsdienstalter spiegelt sich in der Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe und dem Tag der nächsten Vorrückung wider und wird daher im Personalverzeichnis nicht mehr gesondert ausgewiesen.
„Im Sinne der Digitalisier...