BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 112 Suspendierung
Anmerkung: Die Wirkung einer (vorläufigen) Suspendierung – also einer Enthebung vom Dienst – besteht darin, dass es dem betroffenen Beamten/der betroffenen Beamtin verboten ist, die ihm/ihr obliegenden Aufgaben auszuüben.
Aus den in Abs 1 angeführten Gründen ist von der Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zwingend zu verfügen. Daher hat das Strafgericht im Falle der Verhängung einer Untersuchungshaft – egal wegen welchen Delikts – die Dienstbehörde zu verständigen. Wenn die Disziplinaranzeige gegen den Beamten/die Beamtin bereits bei der Bundesdisziplinarbehörde eingelangt ist, dann hat diese bei Vorliegen der in Abs 1 genannten Voraussetzungen eine Suspendierung zu verfügen (Abs 2).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme:
Die Suspendierung stellt – ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung – als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung dar; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen ...