BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 111 Selbstanzeige
Anmerkung: Durch diese Bestimmung wird dem Beamten/der Beamtin die Möglichkeit gegeben, durch Anrufung der Bundesdisziplinarbehörde der wahrheitswidrigen Behauptung, er/sie habe eine Dienstpflichtverletzung begangen, entgegenzutreten.