BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 110
Anmerkung: Mit Erstattung der Disziplinaranzeige bzw des Berichtes des/der Dienstvorgesetzten wird das Disziplinarverfahren vor der Dienstbehörde eingeleitet. Auf dieses finden die im § 105 BDG 1979 angeführten Verfahrensbestimmungen Anwendung. Siehe dazu auch die Anmerkung zu § 109 BDG 1979.
Je nachdem, welche Voraussetzungen vorliegen, hat die Dienstbehörde folgende Möglichkeiten, weiter vorzugehen:
Weiterleitung der Disziplinaranzeige an den Leiter/die Leiterin der Bundesdisziplinarbehörde (zum weiteren Verfahrensverlauf siehe § 123 BDG 1979),
Erlassung einer Disziplinarverfügung (zur Disziplinarverfügung siehe § 131 BDG 1979),
Einstellung des Verfahrens (Abs 2).
Die zuletzt angeführte Möglichkeit bedeutet aber nicht, dass überhaupt keine Dienstpflichtverletzung vorliegt, sondern lediglich, dass infolge der geringen Bedeutung der Dienstpflichtverletzung eine Strafe nicht verhängt wird. Die Dienstbehörde wird die Einstellung des Verfahrens in Form eines Aktenvermerkes festzuhalten haben.
Zur Einstellung des Disziplinarverfahrens durch die Bundesdisziplinarbehörde siehe § 118 BDG 1979.
Nach § 9 Abs 3 lit c PVG ist der Dienststellenausschuss von der Einstellung schriftlich zu verständigen.