BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 109 Disziplinaranzeige
Anmerkung: Der/die Vorgesetzte hat, nachdem der Sachverhalt vorläufig klargestellt wurde, zu entscheiden, ob eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht oder ob er/sie eine Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde erstattet. Der/die Vorgesetzte ist noch keine Disziplinarbehörde iSd BDG 1979. Er/sie hat nur bestimmte disziplinäre Befugnisse (vgl auch die Aufzählung der Disziplinarbehörden in § 96 BDG 1979, in der der/die Vorgesetzte eben nicht enthalten ist).
Das Verfahren vor dem/der Vorgesetzten ist noch kein Disziplinarverfahren im förmlichen Sinne. Das BDG 1979 geht nämlich – wie auch der VwGH festgehalten hat – von einem abgestuften Verfahren aus, dessen erster Schritt grundsätzlich bei dem/der Dienstvorgesetzten liegt, der/die im Rahmen der ihn/sie treffenden Verpflichtung zur Dienstaufsicht Vorerhebungen vorzunehmen und dann zu entscheiden hat, ob eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht oder ob die Dienstbehörde zu befassen ist. Bei diesen im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens zu treffenden Maßnahmen handelt es sich noch nicht um ein förmliches Disziplinarverfahren; es gibt daher in diesem Vorverfahren auch noch keine Parteienrechte im Sinne des AVG. Erst mit der Erstattung der Disziplinara...