BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 108 Zustellungen
Anmerkung: Wie § 105 BDG 1979 ausdrücklich normiert, findet auf das Disziplinarverfahren das ZustG Anwendung. § 108 BDG 1979 bestimmt weiters, dass dem/der Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen ist. Die Zustellung zu eigenen Handen ist in § 21 ZustG geregelt und bedeutet, dass nicht an einen Ersatzempfänger/eine Ersatzempfängerin zugestellt werden darf. An den Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin muss nicht eigenhändig zugestellt werden.
Wenn der Verteidiger/die Verteidigerin zugleich auch Zustellungsbevollmächtigter/Zustellungsbevollmächtigte (zum/zur Zustellungsbevollmächtigten siehe § 9 ZustG) ist, dann ist nur an diesen/diese zuzustellen und nicht an den Beschuldigten/die Beschuldigte.