BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 107 Verteidiger
Anmerkung: Der/die Beschuldigte muss sich im Disziplinarverfahren nicht verteidigen lassen, sondern kann dies auch selbst tun. Bestellt er/sie einen Verteidiger/eine Verteidigerin, kommen jedoch nur die in Abs 1 angeführten Personen in Frage.