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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Dokumentvorschau
Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 106 Parteien

Susanna Loibl-van Husen

Anmerkung: Sowohl dem/der Beschuldigten als auch dem Disziplinaranwalt/der Disziplinaranwältin kommt mit Zustellung der Disziplinaranzeige Parteistellung im Sinne des AVG zu. Die Aufzählung der Parteien ist taxativ.

Anträge von Parteien im Disziplinarverfahren haben zur Folge, dass die Disziplinarbehörde darüber zu entscheiden hat, sie bewirken aber keine inhaltliche Bindung an einen Antrag. Der Prozessgegenstand eines Disziplinarverfahrens ist durch die im Einleitungsbeschluss enthaltenen konkretisierten disziplinarrechtlichen Vorwürfe festgelegt. Die Verhängung und Bemessung einer Disziplinarstrafe hat sich alleine an den Bestimmungen der § 92 und 93 BDG 1979 zu orientieren, welche keinen Antrag des Disziplinaranwaltes/der Disziplinaranwältin zur Bemessung der Disziplinarstrafe vorsehen. Das Disziplinarverfahren ist kein Anklageprozess und die Bundesdisziplinarbehörde ist auch nicht an die Anträge des Disziplinaranwaltes/der Disziplinaranwältin gebunden. Siehe dazu auch die Anmerkung zu § 103 BDG 1979.

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