BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 105 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
Anmerkung: Im Disziplinarverfahren sind kraft ausdrücklicher Anordnung das AVG – mit den angeführten Ausnahmen – und das ZustG subsidiär anzuwenden. Das DVG ist auf das Disziplinarverfahren nicht anzuwenden (vgl § 1 Abs 3 DVG).