BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 104g Abstimmung und Stellung der Mitglieder
Anmerkung: Laut Art 20 Abs 2 B-VG ist durch Gesetz ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe vorzusehen – zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der weisungsfreien Organe zu unterrichten. Daher wurde in Abs 3 ein Recht des Präsidenten/der Präsidentin des Nationalrates, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten, normiert. Zudem ist das Recht des Präsidenten/der Präsidentin des Nationalrates, des Präsidenten/der Präsidentin des Rechnungshofes und des Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft festgelegt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung jener Disziplinarsenate zu unterrichten, die für Verfahren ihrer Beamten/Beamtinnen zuständig sind.