BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 104f Disziplinarsenate
Anmerkung: Ebenso wie die Bundesdisziplinarbehörde entscheidet die Disziplinarkommission in Dreiersenaten, die aus dem/der Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen. Dazu wird im Bericht des Verfassungsausschusses erläutert:
Für Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft sollen jeweils eigene Disziplinarsenate eingerichtet werden, wobei
die oder der Senatsvorsitzende stets eine rechtskundige Beamtin oder ein rechtskundiger Beamter sein soll (§ 104d Abs. 2 BDG 1979),
ein weiteres Senatsmitglied – entsprechend der Zugehörigkeit der beschuldigten Beamtin oder des beschuldigten Beamten – von der jeweiligen Dienstgeberin oder vom jeweiligen Dienstgeber (d.h. von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes oder der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft) bestellt worden sein soll und
ein weiteres Senatsmitglied vom jeweiligen Zentralausschuss (d.h. gemäß § 13 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz vom jeweiligen Dienststellenausschuss) oder – bei dessen Säumnis – gemäß § 104d Abs. 4 BDG 1979 bestellt worden sein soll.