BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 104d Disziplinarkommission
Anmerkung: In dieser Bestimmung wird die Zusammensetzung der Disziplinarkommission festgelegt. Im Bericht des Verfassungsauschusses wird dazu Folgendes ausgeführt:
Die Disziplinarkommission setzt sich aus der oder dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern sowie weiteren Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers und Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zusammen. Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes und der oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft obliegt die Beurteilung, ob sie es für erforderlich erachten, aus ihrem Zuständigkeitsbereich eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu bestellen (§ 104d Abs. 2 und 3 BDG 1979). Gemäß § 104d Abs. 2 und 3 BDG 1979 ist die Anzahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Disziplinarkommission abhängig von der Erforderlichkeit festzulegen. Ihr konkreter Zuständigkeitsbereich als Vorsitzende oder Vorsitzender eines Disziplinarsenates ergibt sich aus der Geschäftseinteilung (§ 104f Abs. 1, 4 und 5 BDG 1979) und ist daher stets nachvollziehbar und kla...