BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 104 Personal- und Sachaufwand
Anmerkung: Der Sachaufwand (wie zB Akten, Papier) und der Aufwand für die Besorgung der Kanzleigeschäfte sind vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu tragen, wo die Bundesdisziplinarbehörde eingerichtet ist (siehe § 98 BDG 1979). Weiters hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport geeignete Schriftführer/Schriftführerinnen zur Verfügung zu stellen.