BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 7 Angelobung
Anmerkung: „Für die Beurkundung in den Personalakten ist die Wiedergabe des Textes der geleisteten Angelobung nicht erforderlich; es genügt der Vermerk: „Am … gemäß § 7 BDG 1979 angelobt“.