BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 103 Disziplinaranwältin und Disziplinaranwalt
Anmerkung: Die Disziplinaranwälte/Disziplinaranwältinnen sollen im Disziplinarverfahren die dienstlichen Interessen vertreten, ähnlich wie die Staatsanwälte/Staatsanwältinnen im strafgerichtlichen Verfahren berufen sind, den Strafanspruch des Staates zu vertreten. Es sind deshalb jeweils von den Leitern/Leiterinnen der Zentralstellen je ein Disziplinaranwalt/eine Disziplinaranwältin und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern/Stellvertreterinnen zu bestellen.
Wie auch der VwGH festgestellt hat, gilt der Grundsatz, dass ein Verfahren nur auf Antrag und nur im Umfang des Antrages eines Anklägers/einer Anklägerin eingeleitet und nur so lange fortgesetzt wird, als der Antrag des Anklägers/der Anklägerin aufrecht bleibt (Anklagegrundsatz), im Disziplinarverfahren nicht. Der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin ist nicht Ankläger/Anklägerin, sondern er/sie hat Parteistellung (siehe § 106 BDG 1979).
Gem Abs 1 sind geeignete Bedienstete zu Disziplinaranwälten/Disziplinaranwältinnen zu bestellen. Daher muss es sich nicht um Beamte/Beamtinnen handeln; bei der Bestellung soll vielmehr die Eignung der Bediensteten ausschlaggebend sein.
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