BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 102 Abstimmung und Stellung der Mitglieder
Anmerkung: Die Entscheidungen des Senates müssen nicht einstimmig erfolgen, es genügt Stimmenmehrheit, außer es wird die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Die Regelungen in Abs 2 sehen die Möglichkeit des Umlaufbeschlusses vor. Wird ein Umlaufbeschluss gefasst, dann sind ein begründeter Beschlussantrag des/der Vorsitzenden und Einstimmigkeit erforderlich. In folgenden taxativ angeführten Fällen ist ein Umlaufbeschluss möglich:
bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung oder Verminderung der Bezugskürzung im Falle einer Suspendierung (§ 112 Abs 4 BDG 1979),
bei der Entscheidung über Verfahrenskosten (§ 117 BDG 1979),
bei der Entscheidung, ob ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird (§ 123 BDG 1979) und
bei der Entscheidung über Ratengesuche (§ 127 BDG 1979).
Nach Abs 3 sind die Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig; sie sind daher weisungsfrei gestellt und nicht an die Weisungen ihrer Vorgesetzten gebunden. Auch in den Erläuterungen wird auf die Weisungsfreistellung der Mitglieder und auf das Aufsichtsrecht der obersten Organe eingegangen:
Die Unabhängigkeit der Bundesdisziplinarbehörde manifestiert sich in der Weisungsfreistellung de...