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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Dokumentvorschau
Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 101 Disziplinarsenate

Susanna Loibl-van Husen

Anmerkung: Die Bundesdisziplinarbehörde entscheidet nicht im „Plenum“, sondern, wie sich aus Abs 1 ergibt, in „Dreiersenaten“.

Der Leiter/die Leiterin der Bundesdisziplinarbehörde hat die Senate bis Ende November für das folgende Kalenderjahr zu bilden und die Geschäfte auf diese zu verteilen. Nach einer Entscheidung des VwGH setzt eine feste Geschäftsverteilung begrifflich voraus, dass der nach dem Anfall einer Rechtssache einsetzende Vorgang der Ermittlung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senates und der Weiterleitung der Akten an diesen keines Willensaktes einer Organwalterin/eines Organwalters bedürftig sein darf. Die Zuständigkeit der einzelnen Senate in der Geschäftsverteilung ist daher generell-abstrakt festzusetzen.

Da auch das Kommissionsverfahren nach dem HDG 2014 in die Zuständigkeit der Bundesdisziplinarbehörde übergegangen ist, enthält Abs 6 hinsichtlich der Senatszusammensetzung in Angelegenheiten, in denen das HDG 2014 zur Anwendung kommt, Sonderregelungen.

Weitere Sonderbestimmungen hinsichtlich der Senatszusammensetzung sind im Besonderen Teil des BDG 1979 zu beachten. § 161 BDG 1979 regelt die Zusammensetzung der Senate für Universitätslehrer/Universität...

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