BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 99 Hauptberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde
Anmerkung: Im Gegensatz zu nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde sind die hauptberuflichen Mitglieder unbefristet bestellt. Ihre Bestellung richtet sich nach dem allgemeinen dienstrechtlichen Arbeitsplatzregime. Vor der Bestellung ist ein Ausschreibungsverfahren nach dem AusG durchzuführen.