BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 98 Bundesdisziplinarbehörde
Anmerkung: Regelungen die hauptberufliche Mitgliedschaft (also Leiter/Leiterin und weitere hauptberufliche Mitglieder) betreffend enthält § 99 BDG 1979 und die nebenberufliche Mitgliedschaft betreffend § 100 BDG 1979.
Sonderbestimmungen für den Bereich der Universitätslehrer/Universitätslehrerinnen hinsichtlich nebenberuflicher Mitglieder bzw der Senatseinteilung enthält § 161 BDG 1979. Für den Bereich der Hochschullehrperson existieren in § 200k Abs 1 BDG 1979 und für den Bereich der Religionspädagogen/Religionspädagoginnen in § 200k Abs 2 BDG 1979 Sonderregelungen.
Zu den für Lehrpersonen und Religionslehrer/Religionslehrerinnen bestehenden Sonderregelungen betreffend nebenberufliche Mitglieder und die Bildung von Senaten siehe § 221 BDG 1979.
Hinsichtlich der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern durch die Vertretung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in Angelegenheiten von Beamten/Beamtinnen im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde siehe die § 231, 249e und 258 BDG 1979.