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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Dokumentvorschau
Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 98 Bundesdisziplinarbehörde

Susanna Loibl-van Husen

Anmerkung: Regelungen die hauptberufliche Mitgliedschaft (also Leiter/Leiterin und weitere hauptberufliche Mitglieder) betreffend enthält § 99 BDG 1979 und die nebenberufliche Mitgliedschaft betreffend § 100 BDG 1979.

Sonderbestimmungen für den Bereich der Universitätslehrer/Universitätslehrerinnen hinsichtlich nebenberuflicher Mitglieder bzw der Senatseinteilung enthält § 161 BDG 1979. Für den Bereich der Hochschullehrperson existieren in § 200k Abs 1 BDG 1979 und für den Bereich der Religionspädagogen/Religionspädagoginnen in § 200k Abs 2 BDG 1979 Sonderregelungen.

Zu den für Lehrpersonen und Religionslehrer/Religionslehrerinnen bestehenden Sonderregelungen betreffend nebenberufliche Mitglieder und die Bildung von Senaten siehe § 221 BDG 1979.

Hinsichtlich der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern durch die Vertretung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in Angelegenheiten von Beamten/Beamtinnen im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde siehe die § 231, 249e und 258 BDG 1979.

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