BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 97 Zuständigkeit
Anmerkung: Diese Bestimmung enthält keine taxative Aufzählung der Kompetenzen, sondern grenzt grob die Zuständigkeiten der Disziplinarbehörden voneinander ab, indem die wesentlichen verfahrensbeendenden Kompetenzen genannt werden. Den Disziplinarbehörden kommen noch weitere Zuständigkeiten zu, die sich im Zuge des Verfahrens ergeben und die teilweise im BDG 1979 selbst ausdrücklich genannt sind, wie beispielsweise die Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde in § 110 BDG 1979, die Fassung des Einleitungsbeschlusses durch die Bundesdisziplinarbehörde in § 123 BDG 1979 oder die Entscheidung über Anträge auf Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung durch die Dienstbehörde oder die Bundesdisziplinarbehörde in § 112 Abs 4 BDG 1979. Weitere Aufgaben können sich aufgrund des AVG ergeben, wie zB die Verhängung von Ordnungsstrafen in § 34 AVG durch die Bundesdisziplinarbehörde.