BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 96 Disziplinarbehörden
Anmerkung: In dieser Bestimmung erfolgt eine taxative Aufzählung der Disziplinarbehörden.
Zu den Dienstbehörden siehe § 2 DVG und zur Bundesdisziplinarbehörde siehe § 98 ff BDG 1979.