BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 95 Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
Anmerkung: Im Falle der Begehung einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung durch einen Beamten/eine Beamtin soll es nur dann zu einer disziplinären Verfolgung kommen, wenn sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft, sondern ein sogenannter „disziplinärer Überhang“ vorliegt. Ist ein disziplinärer Überhang gegeben, so ist bei der Strafbemessung in gleicher Weise vorzugehen wie im Fall, dass eine Dienstpflichtverletzung nicht gleichzeitig eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung darstellt.
Abs 2 findet – im Gegensatz zu Abs 1 – nicht nur Anwendung, wenn ein verurteilendes Urteil vorliegt, sondern auch, wenn ein Freispruch erfolgte. Das Urteil muss aber rechtskräftig sein. Die Bindungswirkung besteht an die Tatsachenfeststellungen (sowohl die äußere als auch die innere Tatseite betreffenden Tatsachen), die dem Spruch zugrunde gelegt worden sind.
Wenn das strafgerichtliche Verfahren infolge eines diversionellen Verfolgungsverzichts eingestellt wurde, liegt nach Anwendung der Diversion für die Disziplinarbehörden ke...