BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 93 Strafbemessung
Anmerkung: Mit der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl I 2008/147, wurde der zweite Satz des Abs 1 vor dem Hintergrund der Entscheidung eines verstärkten Senates des geändert, mit der dieser eine Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung zum sogenannten „Untragbarkeitsgrundsatz“ vollzogen und gleichzeitig neue Vorgaben für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung entwickelt hat. Da dadurch der Grundidee des Beamtendisziplinarrechtes, die Funktionsfähigkeit des Öffentlichen Dienstes und das dafür erforderliche Ansehen der Beamtenschaft sicherzustellen nur noch schwer Genüge getan hätte werden können, wurde eine Adaptierung der disziplinarrechtlichen Strafbemessungsvorschriften vorgenommen. Nunmehr ist bei disziplinarrechtlichen Entscheidungen nicht mehr nur das Erfordernis der Spezialprävention, sondern auch der Generalprävention als gleichwertige Funktion des Disziplinarstrafrechtes zu berücksichtigen.
In weiterer Folge entschied der VwGH unter Bezugnahme auf diese Änderung:
Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentlich...