BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 92 Disziplinarstrafen
Anmerkung: Zum Begriff des Monatsbezuges siehe § 3 GehG.
Mit der Formulierung „Kürzungen des Monatsbezuges“ in Abs 2 sind zB die im Fall einer Suspendierung des Beamten/der Beamtin gem § 112 BDG 1979 eintretende Kürzung seines/ihres Monatsbezuges gemeint. Nicht jedoch erfasst ist die Verminderung des Bezuges bei einer Teilzeitbeschäftigung. Bei der Bemessung des Betrages einer Geldbuße oder Geldstrafe gem Abs 1 Z 2 oder 3 ist daher der Monatsbezug, der dem teilbeschäftigten Beamten/der teilbeschäftigten Beamtin tatsächlich gebührt, und nicht der fiktive Monatsbezug maßgeblich.
Wenn dem Beamten/der Beamtin zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug gebührt (zB im Fall eines Karenzurlaubs), ist für die Bemessung einer Geldbuße oder Geldstrafe auf den letzten gebührenden Monatsbezug abzustellen. Dies wurde mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl I 2022/205, geregelt. Eine Übergangsbestimmung dazu enthält § 284 Abs 115 BDG 1979.
Die Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe kann entweder mit einem konkreten Betrag (zB 650 Euro) oder in einem Verhältnis zum Monatsbezug (zB dreifacher Monatsbezug) angegeben werden.
Durch die Disziplinarstrafe der Entlassung wird das Dienstverhältnis aufgelöst (vgl § 20 BDG 1979). Zu allfä...